Die Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung.
Nach Artikel 2 tritt sie am Montag, den 18. Januar 2021 in Kraft.Download der Verordnung
Begründung zur vierten Änderungsverordnung vom 16. Januar 2021 zur fünften Verordnung
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Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (vom 8. Januar 2021)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 und § 36 Absatz 6 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2136, 3137) geändert worden ist, wird verordnet:Download
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 22. Dezember 2020
DownloadCorona-Verordnung des Landes in der ab 16. Dezember 2020 gültigen Fassung
Die Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung wurde durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Nach Artikel 2 tritt sie am Mittwoch, den 16. Dezember 2020 in Kraft.
Download der Zweiten Verordnung
Konsolidierte Fassung
Corona-Verordnung des Landes in der ab 12. Dezember 2020 gültigen Fassung
Die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (PDF) wurde durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Nach Artikel 2 tritt sie am Samstag, den 12. Dezember 2020 in Kraft.Download der Verordnung
Corona-Verordnung Absonderung vom 1. Dezember 2020
DownloadOder online abrufbar:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuellecorona-
verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Corona-Verordnung vom 30. November
Download der VerordnungBegründung zur Corona-Verordnung vom 30. November 2020
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Verschärfung der Regelungen der Corona-Verordnung ab dem 1. Dezember und zur Maskenpflicht gibt es unter baden-wuerttemberg.de
Eckpunkte zur geplanten Umsetzung der „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“
Das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium haben in Form von "Fragen und Antworten" weitere Konkretisierungen zur außergewöhnlichen Wirtschaftshilfe zusammengestellt. Auch indirekt betroffene Unternehmen können antragsberechtigt sein. Trotz der Schließung erzielte Umsätze werden angerechnet, wenn sie 25 Prozent des Umsatzes des Vergleichsmonats überschreiten. Für Gaststätten gilt eine Sonderregelung.Zur Seite des Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium
Neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne des Landes Baden-Württemberg tritt am 8. November in Kraft
Künftig grundsätzlich 10 Tage Quarantänepflicht / Einige Ausnahmen zugelassen / Wesentliche Erleichterungen für Grenzregionen bleiben bestehen.Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales und Integration
Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 – Erlass einer neuen Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
Hinweise des Städtetags Baden-WürttembergVerordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
(Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ) vom 6. November 2020Download
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung
(in der ab 2. November 2020 gültigen Fassung)Download
Neue Corona-Verordnung des Landes, gültig ab 2. November
Mit der Verordnung setzt das Land-Baden-Württemberg die Beschlüsse um, die die Bundesregierung zusammen mit den Ministerpräsidenten der Länder am 28. Oktober 2020 gefasst haben. Mit dem Teil Lockdown sollen die persönlichen Kontakte verringert und so die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Corona-Virus verlangsamt werden.Download der Verordnung
Wie wirkt sich die VO aus? Kurz-Überblick (nicht amtlich)
Hinweise des Sozialministeriums zur Auslegung der Corona-Verordnung vom 19. Oktober
Mit der Änderung der Corona-Verordnung zum 19. Oktober hat das Land die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgedehnt. Da die neu eingefügten Vorgaben unterschiedlich ausgelegt werden können, hat der Städtetag Baden-Württemberg das Sozialministerium um eine verbindliche Auskunft gebeten.Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung innerhalb von Fußgängerbereichen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11 Corona-Verordnung)
- „Da die Einhaltung des Mindestabstands in gut besuchten Fußgängerzonen in
der Regel nicht möglich ist, wird hier grundsätzlich die Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen sein. (...) Aus infektiologischer Sicht und um zu verhindern, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen nicht immer wieder auf- und abgezogen wird, wird empfohlen, die Mund-Nasen-Bedeckung im Fußgängerbereich stets zu tragen. Dies stellt derzeit den effektivsten Schutz dar.“
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12 Corona-Verordnung)
- „Aus Gründen der Rechtsklarheit legt das Sozialministerium im Ergebnis eine
restriktive Auslegung zugrunde und nimmt nicht Bezug auf § 10 Abs. 2 GemO.
Demnach ist der Begriff der „öffentlichen Einrichtung“ eng zu verstehen, d. h.
erfasst sind ausschließlich den Verwaltungszwecken dienende Gebäude (etwa
Behördengebäude, Rathaus, Landratsamt). So ist der Begriff hinreichend bestimmt und es kann in der Praxis eine klare Abgrenzung erfolgen.“
Corona-Verordnung des Landes in der ab 19. Oktober 2020 gültigen Fassung
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 19. Oktober 2020 in Kraft.Download
Corona Allgemeinverordnung (17.10.2020)
Allgemeinverfügung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis über infektionsschützende Maßnahmen bei einer 7- Tages-Inzidenz innerhalb des Rems-Murr-Kreises von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Download
Corona Sperrstunde (17.10.2020)
Allgemeinverfügung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis über eine Sperrstunde.Download
Corona Allgemeinverordnungen - Feierlichkeiten II (17.10.2020)
Allgemeinverfügung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis über die Begrenzung der Teilnehmerzahl privater Feierlichkeiten.Download
Allgemeinverfügung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis über die Begrenzung der Teilnehmerzahl privater Feierlichkeiten
Im Rems-Murr-Kreis sind die Fallzahlen so stark angestiegen, dass die 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner derzeit überschritten wurde.
Es besteht somit nicht mehr nur die Gefahr einer Ansteckung durch Personen aus den Risikogebieten,
vielmehr liegt jetzt ein erhöhtes regionales Risiko vor, sich mit dem SARS-CoV-2 Virus zu infizieren.
Häufig erfolgte eine Infizierung im Rems-Murr-Kreis im Rahmen von Feiern oder Treffen im Familien- und Freundeskreis. Weiterhin gibt es kleinere Ausbrüche in Flüchtlingsunterkünften im Landkreis. Eine Übertragung in Innenräumen ist wahrscheinlicher als im Freien.
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Notbekanntmachung der Stadt Fellbach vom 07.10.2020
DownloadAllgemeinverfügung
zur Änderung der Allgemeinverfügung über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von infizierten und ansteckungsverdächtigen Personen (enge Kontaktpersonen) mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus vom 27.03.2020Download
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) - Allgemeinverfügung
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Änderungen an der Corona-Verordnung ab 30. September 2020
Verlängerung bis 30. November 2020
Die baden-württembergische Landesregierung hat am 22. September 2020 Änderungen an der Corona-Verordnung des Landes beschlossen. Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung wird bis zum 30. November 2020 verlängert. Unabhängig von der Laufzeit der Corona-Verordnung werden die Regelungen für Veranstaltungen und Betriebsverbote laufend im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen überprüft und gegebenenfalls umgehend angepasst. Die wesentlichen Änderungen sind in der nachfolgenden Pressemitteilung aufgelistet.
Download: Pressemitteilung der Landesregierung
Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung vom 18. September 2020
DownloadMerkblatt der Landesregierung zu Testungen der pädagogischen Fachkräfte vom 28. Juli 2020
In dem Merkblatt wird erklärt, wer, wann und wie oft in Schulen und Kindertagesstätten auf Corona getestet werden kann.Download
Corona-Verordnung in der ab 1. Juli 2020 gültigen Fassung
Was ändert sich zum 1. Juli?Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Jetzt wurde die komplette Verordnung neu gefasst, sie ist damit übersichtlicher und leichter verständlich. Die Neufassung gilt ab 1. Juli.
Hier gibt es einen Überblick über die wesentlichen Änderungen: baden-wuerttemberg.de
Download der Verordnung
Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten vom 4. Juni 2020
DownloadCorona-Verordnung Gaststätten – CoronaVO Gaststätten
Vom 16. Mai 2020 (in der ab 2. Juni 2020 geltenden Fassung)Download
Corona-Verordnung Einzelhandel – CoronaVO Einzelhandel
Vom 3. Mai 2020 (in der ab 9. Juni 2020 geltenden Fassung)Download
Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2
Vom 10. April 2020 (in der ab vom 6. Juni 2020 geltenden Fassung)Download
Corona-Verordnung für private Veranstaltungen vom 8. Juni 2020
Download VerordnungAnlage
Corona-Verordnung Einzelhandel: Beschränkung auf eine Person pro 20 m² Verkaufsfläche ist unwirksam
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dem Eilantrag des Inhabers eines Einzelhändlers gegen die in der Corona-Verordnung Einzelhandel geregelte Richtgröße von 20 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Person (einschließlich der Beschäftigten) stattgegeben.Weitere Informationen gibt es auf der Homepage des
Verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.
Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (Stand 29. Mai 2020)
+++ Bitte beachten Sie, dass diese Auslegungshinweise kontinuierlich aktualisiert werden +++Angesichts der dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie sah sich die Landesregierung zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung in der Pflicht, die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus zu erlassen (Corona-Verordnung). Nachfolgende Auflistungen dienen als ergänzende Auslegungshinweise für Zweifelsfälle der aktuell gültigen Corona-Verordnung.
Grundsätzlich gelten die Auslegungshinweise mit folgender Maßgabe: Download
Zur Homepage des Wirtschaftsministeriums
Corona-Verordnung Maskenpflicht in Praxen (Stand: 29. Mai 2020)
(1) Diese Verordnung gilt für- 1. Arztpraxen und Zahnarztpraxen im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 IfSG,
- 2. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 IfSG und der Heilpraktiker,
- 3. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 IfSG, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden.
Kosmetik und medizinische Fußpflege erfasst sind.
Download der CoronaVO Maskenpflicht in Praxen
Corona-Verordnung Veranstaltungen (Stand: 29. Mai 2020)
Es wird verordnet auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 3 und § 4 Absatz 4 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung, im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium und dem Wirtschaftsministerium:Download
Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 26. Mai 2020
Der Ministerrat hat heute die Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung beschlossen. Die Änderungs-Verordnung (Anlage 1) wurde soeben notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes. Diese sowie die konsolidierten Fas-sungen der Corona-Verordnung (Änderungen zum 27. Mai 2020: Anlage 2, Änderungen zum 02. Juni 2020: Anlage 3) sind abrufbar auf der Website der Landesregierung unter: www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung.Die Änderungs-Verordnung tritt zum Teil am Mittwoch, 27. Mai 2020, und zum Teil am Dienstag, 02. Juni 2020 in Kraft.
Download Verordnung
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Siebte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (Stand: 02.05.2020)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird verordnet:
Download
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)1 (vom 17. März in der Fassung vom 4. Mai)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infek-tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:Download
Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-Cov2) in Einzelhandelsbetrieben (Stand: 03.05.2020)
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 5 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 17. März 2020 (GBl. S. 120), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:Download
Allgemeinverfügung der Stadt Fellbach über die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2). (Stand: 29.04.2020)
Ein Team von Stadtverwaltung und Schwabenlandhalle war in der vergangenen Woche auf den Wochenmärkten in Schmiden und Fellbach unterwegs, verteilte Masken und informierte über die in Baden-Württemberg seit Montag, 27. April, geltenden Pflicht zum Tragen von Masken beim Einkaufen und im ÖPNV. Ergänzend hat die Stadt Fellbach nun eine Allgemeinverfügung zum Tragen von "Alltagsmasken" auf den Wochenmärkten erlassen. Sie tritt am 30.4.2020 in Kraft.
Download der Allgemeinverfügung
Coronavirus SARS-CoV-2/COVID 19 – Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (CoronaVO), (Stand: 23.04.2020)
Das Land hat heute die Sechste Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 23. April 2020 notverkündet (Anlage 1). Sie wurde veröffentlicht auf der Website des Staatsministeriums. Die Änderungs-Verordnung tritt gestuft zum Montag, 27. April 2020 (Artikel 1) und zum Montag, 04. Mai 2020 (Artikel 2) in Kraft. Die Corona-Verordnung (CoronaVO) in der ab 27. April 2020 gültigen Fassung ist als Anlage 2 beigefügt.Corona-Verordnung
Anlage 1
Anlage 2
Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung (Stand 23.04.2020)
Zur näheren Konkretisierung sowohl der Vorgaben der Corona-Verordnung als auch des Arbeitsschutzgesetzes für zu öffnende Einrichtungen des Einzelhandels ergehen die nachfolgenden gemeinsamen Konkretisierungen:Download
Verordnung des Sozialministeriums (Stand 10.04.2020)
Zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung Einreise – CoronaVO Einreise)
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Corona-Verordnung Einreise – CoronaVO Einreise (vom 10. April 2020 in der Fassung vom 24. April 2020)
Auf Grund von § 3a der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 17. März 2020 (GBl.S.120), die zuletzt durch Verordnung vom 9. April 2020 (notverkündet gemäß § 4Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 und 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird verordnet:
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Bußgeldkatalog
Für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung.
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